AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.      Allgemeines
Unsere Aufträge werden ausschließlich gemäß den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Für Maler- und Lackiererarbeiten gelten die aktuellen Bestimmungen der DIN 1961 (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen [VOB, Teil B]) mit den nachfolgenden Ergänzungen. Wir stellen die DIN-Normen zur Einsicht zur Verfügung.

2.      Leistungsumfang
Unsere Angebote basieren, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf grob geschätzten Leistungsmengen. Die Vergütung erfolgt anhand der vereinbarten Einheitspreise und der tatsächlich erbrachten Leistungen. Aufmaß und Abrechnung erfolgen gemäß den relevanten Allgemeinen Technischen Vorschriften für Maler- und Lackiererarbeiten, z.B. DIN 18363 (Anstricharbeiten), DIN 18366 (Tapezierarbeiten), DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten), DIN 18365 (Bodenbelagsarbeiten), DIN 18364 (Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauten).

3.      Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aufmaßberechnungen, Farbgestaltungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt wurden, bleiben unser geistiges Eigentum. Die Weitergabe an Mitbewerber oder anderweitige unbefugte Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben.

4.      Zahlung
Gemäß DIN 1961 (VOB, Teil B) sind Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Zeitabständen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu leisten. Unsere Schlussrechnung ist umgehend nach Erhalt zu prüfen. Die Schlusszahlung ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt zu leisten. Unberechtigte Skontoabzüge sind nicht zulässig. Wechsel werden nicht akzeptiert.

5.      Haftung
Der Zahlungsanspruch besteht fort, wenn von uns erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder Dritte beschädigt oder zerstört werden. Für erforderliche Reparaturarbeiten ist gegebenenfalls eine zusätzliche Preisvereinbarung zu treffen.

6.      Abnahme
Die Abnahme der Leistung muss unverzüglich nach Benachrichtigung über deren Fertigstellung erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Benachrichtigung über die Fertigstellung abnimmt oder wenn der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil davon nach 6 Werktagen ab Beginn der Benutzung in Gebrauch nimmt.

7.      Gewährleistung
Unsere Leistungen werden vertragsgemäß und gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Wir übernehmen hierfür die Gewährleistung. Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt gemäß DIN 1961 bei Maler- und Lackiererarbeiten in Neubauten und bei vollständigen Renovierungen 3 Jahre, bei Teilrenovierungsarbeiten 2 Jahre.
 

8.      Termine 
Wir bemühen uns, vorgesehene Fertigungstermine einzuhalten. Solche Termine sind für uns jedoch nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen, sofern wir den Verzug nicht zu vertreten haben. Sollte die Einhaltung schriftlich zugesicherter Termine aufgrund von Verzögerungen in den Vorleistungen anderer nicht möglich sein, sind uns erforderliche Überstunden und Feiertagszuschläge nachzuweisen und zu erstatten, sofern der Auftraggeber auf Einhaltung dieser Termine besteht. Bei Wetterverbesserung kann die Fortsetzung von witterungsbedingt unterbrochenen Außenarbeiten möglicherweise nicht unmittelbar erfolgen.
 

9.      Zusätzliche Vereinbarungen
Abweichende Vereinbarungen von den Bestimmungen der DIN 1961 (VOB, Teil B) und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine der oben genannten Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Falk Objektdesign.